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Revision

Die Revision ist das letzte Rechtsmittel gegen ein Urteil im Strafrecht, das eine Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zum Gegenstand hat. Die Revision findet statt gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts oder gegen Urteile des Landgerichts, die auf eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts hin ergangen sind. In seltenen Fällen kann eine Revision auch gegen ein Urteil des Amtsgerichts angezeigt sein, die sogenannte „Sprungrevision“.

Die Revision ist keine neue Tatsacheninstanz. Es findet keine Verhandlung und keine (neue) Beweisaufnahme statt. Aufgrund einer Revision wird das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft, neue Tatsachen oder Beweismittel können nicht vorgebracht oder berücksichtigt werden.

Über die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts entscheidet der Bundesgerichtshof, über die Revision gegen ein Berufungsurteil entscheidet das zuständige Oberlandesgericht bzw. in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht. Die Frist zur Einlegung einer Revision beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung, die Frist zur Begründung der Revision beträgt einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Die Fristen sind nicht verlängerbar, eine zu spät eingelegte oder begründete Revision wird als unzulässig verworfen.

Mögliche Gründe für eine Revision können Fehler in der materiellen Rechtsanwendung sein, also etwa die falsche Anwendung von Gesetzen bei der rechtlichen Würdigung der Straftat oder Fehler in der Rechtsfolgenentscheidung, also insbesondere bei der Strafzumessung.

Eine Revision kann aber auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben. Beispiele sind etwa Fehler des erkennenden Gerichts bei der Erhebung oder Verwertung von Beweisen oder der Behandlung von Beweisanträgen, die Verletzung von Prozessmaximen, wie etwa dem Unmittelbarkeits- oder Aufklärungsgrundsatz, das fehlende Einhalten von Ladungsfristen, die fehlerhafte Besetzung des Gerichts, etwa auch nach einem fehlerhaft abgelehnten Befangenheitsantrag, die unzulässige Beschränkung der Verteidigung, die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der fehlerhafte Ausschluss der Öffentlichkeit oder des Angeklagten oder die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens.

Revisionen sind eine sehr spezielle Materie, die ausgesprochene Expertise erfordert. Insbesondere die Rüge von Verfahrensfehlern folgt strengen Formvorschriften. Eine formell fehlerhaft erhobene Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen, auch wenn sie in der Sache begründet sein mag.

Es ist deshalb unabdingbar, spätestens mit der Verkündung des Urteils, das angegriffen werden soll, einen Strafverteidiger mit der Einlegung und Begründung der Revision zu beauftragen. Das muss nicht notwendigerweise der Verteidiger sein, der auch vor dem erkennenden Gericht tätig war. Es kann durchaus sinnvoll sein, für die Revision einen Anwalt zu beauftragen, der mit unverstelltem Blick das Urteil des erkennenden Gerichts auf etwaige formelle oder sachliche Fehler prüft. Wichtig ist aber die rechtzeitige Beauftragung eines auf Revisionen spezialisierten Strafverteidigers.

Beispiele für Revisionen im materiellen Recht

  • Lückenhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung in den Urteilsgründen
  • Fehlerhafte Anwendung von Gesetzen beim Schuldspruch
  • Fehlerhafte Strafrahmenbildung
  • Fehlerhafte Strafzumessung

Beispiele für Revisionen im formellen Recht

  • Fehlende Einhaltung von Ladungsfristen
  • Verspätete Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung
  • Verstöße gegen den Aufklärungsgrundsatz, insbesondere die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung
  • Verstöße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz
  • Verstöße gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
  • Verwertung von Beweisen trotz bestehenden Beweisverwertungsverbots
  • Fehlerhafte Ablehnung von Befangenheitsanträgen in der Hauptverhandlung
  • Fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts
  • Unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung des Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen
  • Unzulässige Beschränkung der Verteidigung
  • Verstöße gegen das fair-trial-Prinzip
  • Nichtgewährung rechtlichen Gehörs oder des letzten Worts
  • Verspätete Ausfertigung der schriftlichen Urteilsgründe

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