Unsere Arbeit

Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht

Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und vergleichbaren Substanzen, unter anderem Kokain, Heroin, Amphetaminen oder Methamphetaminen („Crystal Meth“). Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht Strafen für den illegalen Handel, den Besitz oder den Anbau von Betäubungsmitteln vor sowie für das Inverkehrbringen und die Ein- und Ausfuhr von Rauschgift.

Seit dem 1. April 2024 gilt das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG). Nach dem Gesetz ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz und das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit erlaubt. In den eigenen vier Wänden dürfen Volljährige bis zu 50 Gramm und bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenanbau und Eigenverbrauch besitzen.

Für Minderjährige bleibt der Besitz von Cannabis verboten. In ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene kein Cannabis zu sich nehmen. Ein Konsumverbot besteht weiterhin unter anderem in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten, Anbauvereinigungen und Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie in jeweiliger Sichtweite der genannten Örtlichkeiten. Ebenfalls verboten bleiben der An- und Verkauf von Cannabis.

Mit Blick auf das Strafrecht heißt das, dass Cannabis und nichtsynthetisches Tetrahydrocannabinol (THC) zwar keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mehr sind. Wer jedoch mehr als 25 Gramm oder bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm, aber nicht mehr als 60 Gramm an seinem Wohnsitz besitzt.

Wird zum Beispiel die Grenze von 30 Gramm beziehungsweise 60 Gramm überschritten, werden mehr als drei Cannabispflanzen angebaut oder wird weiterhin mit Cannabis Handel getrieben, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach § 34 KCanG. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren riskiert, wer als über 21-jährige Person einen Minderjährigen zum Handeltreiben oder zur Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder zum sonstigen Inverkehrbringen bestimmt. Dieselbe Mindestfreiheitsstrafe droht bei einer Handlung, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und der Täter Mitglied einer Bande ist oder eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich führt.

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz drohen selbst Ersttätern bei nur „weichen“ Drogen hohe Geldstrafen und langjährige Haftstrafen. Bereits der bloße Besitz einer nicht geringen Menge gilt als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Bei schwerwiegenden Vorwürfen wie dem unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge oder dem bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreiben greifen die Ermittlungsbehörden zudem regelmäßig zu besonders eingriffsintensiven und teils grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ) oder dem Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Leuten.

Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Cannabis sollte spätestens mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter ein Strafverteidiger kontaktiert und beauftragt werden, der die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt und die Besonderheiten und Verteidigungsmittel des Betäubungsmittelstrafrechts beherrscht. So steht und fällt der Ausgang eines Strafverfahrens im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht oft mit der Menge des reinen Wirkstoffs oder der Verwertbarkeit der durch die Polizei gewonnenen Beweismittel.

Besondere Vorsicht ist auch bei einer Vorladung als Zeuge geboten. Bei unvorbereiteten Zeugenaussagen droht gerade im Betäubungsmittelstrafrecht, dass der Zeuge plötzlich als weiterer Beschuldigter geführt wird.

Beispiele Betäubungsmittelstrafrecht

  • Handeltreiben
  • Besitz
  • Herstellung und Einfuhr
  • Eigengebrauch
  • Therapie und Entziehungsanstalt

KONTAKT

Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung.
Sie finden uns in der Münchner Innenstadt in unmittelbarer Nähe zum Marienplatz, Stachus und Sendlinger Tor.
Adresse
DvM Rechtsanwälte PartG mbB
Altheimer Eck 13
80331 München
Fax
+ 49 89 23 66 79 77
Linkedin
24/7 Notfallkontakt:
Bei dringenden Fällen erreichen Sie uns jederzeit unter + 49 89 23 66 79 22

KONTAKT

Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung.
Sie finden uns in der Münchner Innenstadt in unmittelbarer Nähe zum Marienplatz, Stachus und Sendlinger Tor.
Adresse
DvM Rechtsanwälte PartG mbB
Altheimer Eck 13
80331 München
FAX
+ 49 89 23 66 79 77
E-mail
kanzlei@dvm.legal
Linkedin
24/7 Notfallkontakt:
Bei dringenden Fällen erreichen Sie uns jederzeit unter + 49 89 23 66 79 22
In Kürze verfügbar