Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderrecht für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20), das die Erziehung des Täters in den Vordergrund stellt (Erziehungsgedanke). Es gilt bei allen Delikten und unterscheidet sich erheblich vom Erwachsenenstrafrecht.
Im Jugendstrafrecht haben die Gerichte erheblich mehr Sanktionsmöglichkeiten. Ziel des Jugendstrafverfahrens ist in erster Linie die Prävention künftiger Straftaten und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Deshalb kommen neben den „klassischen“ Ahndungen des Erwachsenenstrafrechts in Form der Geld- oder Freiheitsstrafe gegen Jugendliche auch die Verhängung von Erziehungsmaßregeln, wie etwa die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder die Erbringung von Arbeitsleistungen, oder Zuchtmitteln, wie etwa die Erteilung von Auflagen oder die Verhängung eines Jugendarrests als Sanktion in Betracht. Die Jugendstrafe, also die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Jugendlichen oder gegen einen Heranwachsenden, kommt nur dann in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen.
Gerade im Jugendstrafrecht ist Erfahrung in der Verteidigung erforderlich, um den besonderen Anforderungen des Verfahrens gerecht zu werden. Wesentlich mehr noch als im Erwachsenenstrafrecht fällt im Jugendstrafrecht die Entwicklung von Tat und Täter bei der Bemessung der Rechtsfolge ins Gewicht. So ist etwa das sogenannte „Nachtatverhalten“ des Jugendlichen oder Heranwachsenden von erheblicher Bedeutung für die Sanktionsauswahl des Gerichts. Übernimmt der Jugendliche möglichst früh Verantwortung für sein Handeln, etwa im Wege einer persönlichen Entschuldigung beim Geschädigten und/oder der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, oder ergreift selbstständig geeignete Präventionsmaßnahmen wie etwa die Aufnahme therapeutischer Beratungsgespräche oder die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, kann die Entscheidung des Gerichts erheblich zugunsten des Jugendlichen beeinflusst werden.
Es ist also gerade im Jugendstrafrecht von entscheidender Bedeutung, möglichst frühzeitig, idealerweise im Ermittlungsverfahren, Kontakt zu einem im Jugendstrafrecht versierten Strafverteidiger zu suchen. Es ist wichtig, nicht nur der besonderen Belastungssituation, die ein Jugendstrafverfahren für den Betroffenen selbst, aber auch für sein soziales Umfeld mit sich bringt, professionell zu begegnen, sondern auch möglichst frühzeitig den Kontakt zu den beteiligten Behörden zu suchen. Im Jugendstrafverfahren sind das nicht nur die Staatsanwaltschaft und das Gericht, sondern unter Umständen auch das Jugendamt, die Jugendgerichtshilfe oder therapeutische Einrichtungen. Eine gute Verteidigungsstrategie ist im Jugendstrafverfahren von entscheidender Bedeutung.
Beispiele für Besonderheiten im Jugendstrafrecht:
- Diversion
- Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren
- Schwerpunkt Erziehungsgedanke
- Großes Spektrum an Sanktionsmöglichkeiten
- U-Haft-Vermeidung
- Therapie statt Strafe
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