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Umweltstrafrecht

Polizeilich Kriminalstatistik und Strafverfolgungsstatistik belegen es: das Umweltstrafrecht ist in der Strafrechtspflege eine Nische. Die einschlägige Fachliteratur befasst sich deswegen vordergründig oft mit rechtlichen Fragestellungen. Kein Stück aus der Fachliteratur versäumt den Hinweis auf die Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts.

Die Strafnormen des StGB verwenden zahlreiche Begriffe, deren Inhalt sich nicht auf Anhieb erschließt: Wann ist ein Gewässer verunreinigt? Wann sind dessen Eigenschaften nachteilig verändert? Wann sind Abfälle nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern?

Umweltstrafrechtliche Vorwürfe an Verantwortliche eines Unternehmens werden in erster Linie das Abfallstrafrecht berühren. Der Verteidiger muss sich von vorneherein des Umstandes bewusst sein, dass die Praxis der Kreislaufwirtschaft sich einer Vielzahl technischer Hinweise, Richtlinien und Leitfäden bedient, deren Bedeutung Strafverfolgern eine fremde Welt ist. Die Regeln zur Kreislaufwirtschaft gebieten die Vermeidung, die Verwertung, die Beseitigung von Abfällen und sonstige Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Zielkonflikte mit dem Schutz von Boden, Luft und Gewässern folgen daraus zwangsläufig. Regelwerke zur Altlastenerkundung, zu schädlichen Bodenveränderungen und zur Gewässerverunreinigungen enthalten Aussagen zu Maßnahmen-,Prüf-und Vorsorgewerten. Den Praktikern aus den Unternehmen der Kreislaufwirtschaft, des Hochbaus, des Tiefbaus oder Straßenbaus sind diese Regelwerke zum Alltag geworden. Der Verteidiger wird die Erfahrung machen, dass diese Regelwerke oft Gesetzen gleich verwendet werden.

Welche Bedeutung diese Regelwerke haben und welche Aussagen sie als Standard setzen, muss dem Verteidiger in Umweltstrafsachen bewusst sein. Er muss einschätzen können, welche rechtliche Bedeutung den technischen Regelwerken zuzusprechen ist. Im Umweltverwaltungsrecht und im Zivilrecht wird diskutiert, ob es sich um antizipierte Sachverständigengutachten, um qualifizierte Erfahrungssätze oder um Beweisregeln handelt. Die Rechtsprechung der Strafgerichte hat diese Fragestellung bislang kaum geklärt, sogar kaum aufgeworfen.

Der Verteidiger sollte ahnen, welche Stellen diese Regelwerke zur Verfügung stellen und wie sie gefunden werden können. Er muss sich der Routine seines Mandanten bewusst sein.

Umweltstrafrecht ist eine Nische in der Statistik und damit ein besonders anspruchsvolles Teilgebiet der Strafverteidigung.

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