„Strafverteidigung bedeutet vor allem: den Mandanten vor der Übermacht der Routine im Alltag der Strafrechtspflege zu bewahren.“ – Dieses Leitmotiv hat sich für mich in der Praxis als Strafverteidiger immer bestätigt. So hat sich das bei der Verteidigung eines Mandanten gezeigt, der sich Strafverfolgungsmaßnahmen zweier europäischer Staaten wegen ein und derselben Tat ausgesetzt sah. In diesem Verfahren war der Einsatz vor deutschen Gerichten und vor Gerichten anderer Mitgliedstaaten in der EU gefragt. Es hat über ein Vorabentscheidungsersuchen des Appellationsgerichts Bordeaux zum Europäischen Gerichtshof zum Erfolg geführt. Zwar gab es keine Entscheidung des Gerichts, ein Auslieferungsersuchen wurde jedoch zurückgenommen. Die Diskussion über das europäische Doppelverfolgungsverbot war zu diesem Zeitpunkt (1999) akademisch diskutiert, aber in der Rechtspraxis noch jung.
Die Übermacht der Routine abzuwehren, ist vor allem eine Herausforderung für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium kann es in besonderem Maße gelingen, Argumente in der Sache an die Entscheider im Ermittlungsverfahren heranzutragen. Den Beschuldigten und Mandanten kann das vor einem Auftritt im Gerichtssaal bewahren – und damit vor einem Erfahrungswert, der belastend und deswegen nicht erstrebenswert ist. Das Ergebnis eines umweltstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war hierfür ein besonders einprägsamer Erfahrungswert in meiner Tätigkeit. Und: Strafverteidigung in der Sache muss manchmal auch vor einem Zivilgericht ausgefochten werden – strafrechtliche Vorwürfe werden in zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht selten instrumentalisiert.
Vermögensdelikte, Insolvenzstrafrecht, Umweltstrafrecht, Steuerstrafrecht, Arbeitsstrafrecht, Sexualstrafrecht, Beleidigungsstrafrecht und Verkehrsstrafrecht (unter Einschluss des Fahrerlaubnisrechtsrechts und des Rechts der Verkehrsordnungswidrigkeiten) sind thematische Schwerpunkte meiner Tätigkeit.