Unser Partner Dr. Johannes Makepeace war mit einer Verfahrensrüge vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich. Der 1. Strafsenat hob mit Urteil vom 24. Juni 2026 das Mordurteil des Landgerichts Schweinfurt auf, durch das der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Die Revision beanstandete, dass die Vorsitzende Richterin der Schwurgerichtskam-mer aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit als Beamtin der Generalstaatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren an der Mitwirkung in der Strafsache kraft Gesetzes ausge-schlossen war. Der Bundesgerichtshof folgte der Verfahrensrüge nach § 22 Nr. 4 StPO. Das Verfahren muss nun vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Würz-burg vollständig neu verhandelt werden.
Die Entscheidung unterstreicht die zentrale Bedeutung der gesetzlichen Regeln über den Ausschluss vorbefasster Richter für ein rechtsstaatliches und faires Strafverfah-ren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2026 – 1 StR 594/25